Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk (FBH) an der Universität zu Köln

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Gleichwertigkeit von Deutscher und Schweizer Meisterabschlüssen

Aufgrund der hohen Übereinstimmung der Berufsbildungssysteme in Deutschland und der Schweiz sollen berufliche Qualifikationen für vergleichbare berufliche Tätigkeiten gegenseitig anerkannt werden, um die grenzüberschreitende Mobilität zu fördern (Abkommen vom 10. Februar 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen). >> mehr

Um dieses Abkommen und das darauf bezogene Gesetz umzusetzen, sollen als sogenannte Arbeitsinstrumente für die Anerkennungspraxis Entsprechungslisten (Empfehlung für zuständige Stellen) erstellt werden. Unter Einbeziehung der Expertise der Fachverbände haben wir diese Begutachtungen für die deutsche Seite vorgenommen.

Titel höhere Berufsbildung in der Schweiz

Meistertitel in Deutschland

Gegenseitige Anerkennung?

Vollständige Anerkennung inkl. Ausbildereignung?

Bauführerin Gebäudehülle mit eidgenössischem Fachausweis, FR Gerüstbau

Gerüstbauer

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Betriebsleiter Bäckerei-Konditorei-Confiserie, diplomierter

Bäcker

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Betriebsleiter Carrosserie, diplomierter

Karosserie- und Fahrzeugbauer

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Betriebsleiter Zweiradbranche mit eidgenössischem Diplom

Zweiradmechaniker

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Coiffeur mit eidgenössischem Diplom

Friseur

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Fotofachmann mit eidgenössischem Diplom

Fotograf

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Gebäudereiniger, diplomierter

Gebäudereiniger

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Geigenbaumeister

Geigenbauer

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Glasermeister

Glaser

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nein


Holzbildhauermeister

Holzbildhaer

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noch in Prüfung


noch in Prüfung

Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis

Hörakustiker

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noch in Prüfung


noch in Prüfung

Innendekorateur, diplomierter

Raumausstatter (wird aktuell neu geordnet)

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Kaminfegermeister

Schornsteinfeger

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nein


Kosmetiker, diplomierter

Kosmetiker

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Malermeister

Maler- und Lackierer

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nein


Meister Leder und Textil

Sattler und Feintäschner

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Metzgermeister

Fleischer

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Ofenbauer-Meister

Ofen- und Luftheizungsbauer

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noch in Prüfung


Orthopädie-Schuhmachermeister, diplomierter

Orthopädieschuhmacher

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Orthopädist, diplomierter

Orthopädietechniker

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Plattenlegermeister

Fliesen-, Platten-, und Mosaikleger

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Schreinermeister

Tischler

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Spenglermeister mit eidgenössischem Diplom

Klempner

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Stuckateurmeister

Stuckateur

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Uhrmachermeister

Uhrmacher

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ja


vollständige Anerkennung mit Abschluss (Berufsbildner ist Zulassungsvoraussetzung für Berufsprüfung)

Weintechnologiemeister

Weinküfer

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ja


vollst. Anerkennung nur mit separatem Nachweis der pädagogischen Kompetenz durch Berufseigner oder AEVO/Teil IV, da diese keine Zulassungsvoraussetzung für Abschlussprüfung sind.

Stand Dezember 2023

Forschungsinstitut im Deutschen Handwerksinstitut (D H I)
Forschungsschwerpunkte „Beruf, Bildung & Arbeit“

Unsere Partnerinstitute im DHI:

Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover

Volkswirtschaftliches Institut für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen

Institut für Betriebsführung, Karlsruhe

Ludwig-Fröhler-Institut für Mittelstand und Handwerk, München

An-Institut an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Fördermittelgeber

die Wirtschaftsministerien der Bundesländer

Standort

Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln
Herbert-Lewin-Str. 2
50931 Köln

Termin

Datenschutz & Impressum

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